Riester-Rente

Informationen über die Riester-Rente

Im Zuge der Rentenreform im Jahr 2001 wurde die Rente des so genannten „Eckrentners“ von 70 Prozent auf 67 Prozent reduziert. Zum Ausgleich für diese Kürzung des Rentenniveaus wurde im Rahmen des Altersvermögensgesetzes 2002 die staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge in Form der Riester-Rente eingeführt. Namenspate war der damalige Bundesminister für Arbeit und Soziales Walter Riester.

Wer kann „riestern“?

Grundsätzlich haben all diejenigen einen Anspruch auf unmittelbare Riester-Förderung, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen sowie Beamte, Richter und Soldaten. Darüber hinaus gibt es mittelbar zulagenberechtigte Personen. Dieser Personenkreis ist nicht selbst förderberechtigt, erhält die Zulagen aber trotzdem, sofern ein unmittelbar förderberechtigter Ehepartner einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat. Voraussetzung für den mittelbar Förderberechtigten ist die Einzahlung von mindestens 60 Euro jährlich in den mittelbaren Vorsorgevertrag.

Riester-Zulagen

Jeder Riester-Sparer erhält eine staatliche Zulage. Die Höhe der Zulage richtet sich nach den familiären Lebensumständen. Für sich selbst erhält der Sparer 154 Euro Zulage, für jedes Kind weitere 185 Euro. Voraussetzung ist, dass das Kind noch Anspruch auf Kindergeld hat. Für alle ab 2008 geborene Kinder beträgt die Zulage sogar 300 Euro jährlich. Hat der Sparer bei Vertragsabschluss sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, erhält er im ersten Jahr eine um 200 Euro erhöhte Grundzulage.

Berechnung des eigenen Sparbeitrags

Um die volle Zulage zu erhalten, muss zunächst der so genannte Sockelbeitrag errechnet werden. Dieser bemisst sich am rentenversicherungspflichtigen Einkommen des Vorjahres. Der Sockelbeitrag beträgt hiervon vier Prozent, maximal jedoch 2.100 Euro.

Ein Beispiel: Ein Sparer hatte im Vorjahr ein rentenversicherungspflichtiges Einkommen von 40.000 Euro. Vier Prozent hiervon wären 1.600 Euro. Von diesem Sockelbeitrag werden die Zulagen abgezogen. Nehmen wir an, der Sparer hätte ein Kind, was vor 2008 geboren wurde und ein Kind, welches nach 2008 geboren wurde. Er erhält also 154 Euro Zulage für sich, 185 Euro für das ältere und 300 Euro für das jüngere Kind, insgesamt also 639 Euro Zulagen. Die Zulagen werden vom Sockelbeitrag abgezogen, es verbleibt demnach ein jährlicher Eigenanteil von 961 Euro, um die vollen Zulagen zu erhalten. Monatlich wären demnach mindestens 80,08 Euro zu entrichten.

Hätte der Sparer ein höheres Einkommen und damit einen höheren Sockelbeitrag oder keine Kinder und damit geringere Zulagen, würde die Förderung deutlich geringer ausfallen.

Steuerlicher Sonderausgabenabzug

Die geleisteten Riester-Sparbeiträge inklusive Zulagen können als Sonderausgaben in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Die Steuererstattung wird mit den Riester-Zulagen abgeglichen. Übersteigt die Steuererstattung die Höhe der Zulagen, wird der Differenzbetrag im Zuge der Einkommenssteuererklärung erstattet. Dieses Szenario ist vor allem bei gut verdienenden Singles die Regel, da hier die Riester-Zulage sehr gering ausfällt und der Steuersatz hoch ist. Je nach Steuersatz kann so eine staatliche Förderung durch die Riester-Rente von 40 Prozent oder mehr erzielt werden.

Alternative Verwendung: Wohn-Riester

Natürlich zählt auch Wohneigentum zur Altersvorsorge. Um diese Vorsorgeform zu fördern, lässt sich die Riester-Rente auch als Eigenheimrente (Wohn-Riester) nutzen. Dazu ist es nicht erforderlich, einen speziellen Wohn-Riester-Vertrag abzuschließen. Das angesparte Kapital aus jeder bestehenden Riester-Rente kann unmittelbar für den Kauf oder die Tilgung einer Wohnung oder eines Hauses nutzen. Voraussetzung ist hierbei jedoch die Eigennutzung der Immobilie.

Kritik: Anrechnung zur Grundsicherung

Die Riester-Rente wird in den verschiedensten Medien häufig kritisiert. Kernpunkt dieser Kritik ist die Anrechnung der Riester-Rente auf eine mögliche Grundsicherung (auch als Sozialhilfe bekannt). Denn nach aktueller Rechtslage wird die Grundsicherung um die Auszahlungen aus der Riester-Rente gekürzt. Ist dies der Fall, wäre die Sparleistung für den Betroffenen vergeblich. Im Gegenteil: Man hätte ein Arbeitsleben lang gespart, um im Alter unterm Strich nichts hiervon zu erhalten. Unter diesen gesetzlichen Rahmenbedingungen erscheint die Kritik absolut berechtigt. Es gibt jedoch politische Überlegungen, die Riester-Rente bei der Anrechnung zur Grundsicherung außen vor zu lassen, um Sparanreiz auch für Menschen mit geringerem Einkommen aufrecht zu erhalten.

Meine Empfehlung

Die Riester-Rente stellt neben der betrieblichen Altersvorsorge vor allem für Angestellte eine interessante Form der Altersvorsorge dar. Ob sich diese Vorsorge tatsächlich lohnt, hängt wie so oft auch hier von den familiären und finanziellen Verhältnissen ab. Lässt man die mögliche Anrechnung der Riester-Rente auf die Grundsicherung im Alter außen vor, bietet die Vorsorgeform vor allem für Familien mit Kindern und für Gutverdiener außerordentlich hohe Förderquoten. Daher ist die Riester-Rente aus meiner Sicht grundsätzlich sehr gut für den Aufbau einer zusätzlichen privaten Vorsorge geeignet. Lohnt sich das riestern grundsätzlich, bleibt die Suche nach dem besten Tarifangebot. Hierbei sollte man die Kostenstruktur, mögliche Zusatzoptionen (z. B. Pflegeoption, Absicherung der Hinterbliebenen etc.) sowie den Anlagekern und das Chance-Risiko-Verhältnis gründlich abwägen. Hierzu stehe ich natürlich gerne mit meiner Dienstleistung als unabhängiger Makler zur Verfügung.