Betriebliche Altersvorsorge

Informationen über die betriebliche Altersvorsorge

Dass die gesetzliche Rente allein nicht reicht, haben inzwischen viele erkannt – auch der Staat! Um die zusätzliche Altersvorsorge zu begünstigen, gibt es verschiedene staatliche Förderungen: Riester-Rente, Rürup-Rente sowie die Betriebsrente. Seit 2002 hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge (kurz: bAV). Die häufigste Form der Betriebsrente ist die so genannte Entgeltumwandlung in Form der Direktversicherung, die wir nachfolgend näher betrachten wollen.

Beiträge für eine betriebliche Altersvorsorge

Der Sparbeitrag des Arbeitnehmers wird direkt vom Bruttolohn einbehalten. Steuern und Sozialabgaben müssen nicht geleistet werden. Und genau hier ist die staatliche Förderung begründet. Eingezahlt werden kann maximal ein Betrag in Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bemessungsgrenze beträgt 71.400 Euro (2015), vier Prozent davon entsprechen 2.856 Euro. Somit liegt der monatliche Höchstbeitrag für die steuer- und sozialabgabenfreie Vorsorge bei 238 Euro. Zusätzlich können weitere 150 Euro pro Monat steuerfrei eingezahlt werden, sofern kein pauschal versteuerter (Alt-)Vertrag vor 2005 besteht.

Die Förderquote errechnet sich aus den Einsparungen aus Steuer- und Sozialabgaben. Dabei gilt: Je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz, desto größer die Förderquote. Besserverdiener mit einer hohen Steuerprogression sparen also mehr durch die Bruttoumwandlung als Arbeitnehmer mit geringerem Einkommen und entsprechend geringerem Steuersatz.

Auch für Arbeitgeber interessant

Da auf den Sparbeitrag des Arbeitnehmers keine Sozialabgaben zu zahlen sind, reduzieren sich auch für den Arbeitgeber die Lohnnebenkosten. Diese Einsparung wird häufig zusätzlich an den Arbeitnehmer weitergegeben, eine gesetzliche Verpflichtung besteht hierzu allerdings nicht. Dem Arbeitgeber steht es natürlich auch frei, einen höheren Betrag an seinen Arbeitnehmer zu leisten, etwa zur Mitarbeiterbindung oder anstelle einer klassischen Gehaltserhöhung.

Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel

Heutzutage tritt ein Jobwechsel deutlich häufiger auf als früher. Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen: Die eingezahlten Beiträge und der dadurch entstandene Anspruch auf Leistung bleibt auch bei einem Arbeitgeberwechsel erhalten. Die Regel ist, dass der alte Vertrag bei einem Wechsel problemlos fortgeführt werden kann. In wenigen Ausnahmefällen fließt das angesparte Kapital in die Versorgungseinrichtung des neuen Arbeitgebers.

Auszahlung der Sparbeiträge

Zwar sind die eingezahlten Beiträge steuer- und sozialabgabenfrei, diese werden allerdings dann bei der Auszahlung im Rentenalter fällig. Vorteilhaft ist, dass die Einnahmen und damit der Steuersatz im Rentenalter in aller Regel deutlich geringer ausfallen als im Erwerbsleben. Durch die Verlagerung der Steuerlast ergibt sich also unterm Strich ein Plus für den Arbeitnehmer.

Krankenkassenbeiträge auf Rentenzahlung

Was viele nicht wissen: Bei der Auszahlung der Betriebsrente werden auch Beiträge für die gesetzliche Krankenkasse fällig. Dies sollte man bei der Hochrechnung der Zusatzrente immer im Hinterkopf haben, um bei der Auszahlung nicht enttäuscht zu sein. Für privat Krankenversicherte werden übrigens keine Krankenversicherungsbeiträge von der Betriebsrente einbehalten.

Meine Empfehlung

Informieren Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber über die betriebliche Altersvorsorge, sofern das noch nicht geschehen ist. Beteiligt Sich Ihr Arbeitgeber? Ist die Produktauswahl eingeschränkt? Wie hoch ist Ihre individuelle Förderquote in Vergleich zur Riester-Rente?

Ganz wichtig: Sie sollten das Produkt verstehen! Eckdaten, Versicherungsbedingungen, zeitliche Fristen etc. Zahlen Sie nicht ein weil es alle tun sondern sprechen Sie im Vorfeld mit einem Spezialisten über Beitrag, Förderung und – ganz wichtig – über die passende Anlageform Ihrer Sparbeiträge.