Neue Regelungen für Minijobber

Seit Jahresbeginn können Minijobber bis zu 450 Euro im Monat hinzuverdienen. Allerdings werden sie, genau wie alte Minijobber, deren monatlicher Verdienst 400 Euro übersteigt, automatisch rentenversicherungspflichtig. Eine Befreiung ist nur auf Antrag möglich.

450-euro-jobberSeit 1. Januar 2013 wurde die Verdienstgrenze für Minijobber von 400 auf 450 Euro im Monat angehoben. Alle neuen Minijobber sowie alle alten Minijobber, deren Verdienst 400 Euro im Monat übersteigt, werden automatisch in die gesetzliche Rentenversicherung aufgenommen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) gibt an, dass ein Minijobber nur 3,9 Prozent seines Monatsverdienstes in die Rentenversicherung einzahlen muss. Der Arbeitgeber führt pauschal 15 Prozent ab, sodass die Minijobber „in den Genuss des vollen Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung“ kämen, so die DRV.

Für Minijobber, deren Monatsgehalt unter der Mindestbeitragsbemessungsgrenze von 175 Euro im Monat liegt, gilt eine andere Regelung. Sie zahlen einen Beitrag von 3,9 Prozent auf das tatsächliche monatliche Einkommen. Auf den Differenzbetrag bis 175 Euro wird der volle Beitragssatz von 18,9 Prozent verübt.

Diese Neuerungen bringen einige Vorteile für die Minijobber. Laut Rentenversicherung würde der Eigenbeitrag den Minijobber gegen das Risiko der Erwerbsminderung absichern, indem sie zum einen eine bereits erworbene Absicherung auf Erwerbsminderung aufrechterhalten und zum anderen einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aufbauen können. Vorausgesetzt, sie sind mindestens fünf Jahre versichert und haben vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt. Die Eigenbeiträge der Minijobber werden als Pflichtbeiträge angerechnet.

Desweiteren können Minijobber als Rentenversicherte nun Ansprüche auf medizinische Rehabilitation geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass vor Antragsstellung mindestens sechs Monate lang Pflichtbeitragszahlungen aus einer Beschäftigung in den vergangenen zwei Jahren nachgewiesen werden können. Beitragszeiten als Minijobber können ebenfalls auf die 15-jährige Pflichtbeitragszeit für Ansprüche auf berufliche Rehabilitation angerechnet werden.

Rentenversicherte Minijobber zählen zu dem unmittelbar förderberechtigten Personenkreis der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge. Bereits mit einer Eigenleistung von 60 Euro im Jahr kann die volle Förderung erhalten werden.

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