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mehr...Wenn gesetzliche Krankenkassen nicht zahlen (wollen)
Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten längst nicht alle Behandlungskosten. Widersprüche gegen Ablehnungen sind jedoch oft aussichtsreich. Laut der Zeitschrift Finanztest haben die Kassen in 2009 40 Prozent aller Widersprüche anerkannt, ohne dass der Versicherte vor Gericht ziehen musste. Für einen Widerspruch sollte ein Patient jedoch einen Arzt oder Patientenberater um Rat fragen, so ein Tipp vom Verbraucherschutz.
Wolfram-Arnim Candidus, Präsident der Patientenschutzorganisation DGVP, kritisiert das Verhalten der Versicherer. Diese würden ihre Versicherten immer stärker und willkürlicher von den ihnen zustehenden Leistungen in Kranken- und Pflegeversicherung ausschließen. Nicht Behandlungs- und Betreuungsbedarf seien für die Abrechnung bei Krankenhausaufenthalten das entscheidende Kriterium, vielmehr werden Fallpauschalen als Entscheidungsgrundlage herangezogen, kritisieren Patientenschützer. Zum Teil würden Krankenkassen auch Druck auf Klinikärzte und Klinikleitung ausüben und Zahlungen für erbrachte Leistungen kürzen oder ganz verweigern.
Juristische Spitzfindigkeiten wie „der Trick mit der Krankschreibungslücke“ sind nicht unüblich. Der Patient lässt sich erst nach Ablauf seiner Krankschreibung eine erneute Krankschreibung seines Arztes ausstellen. Wenn sich der Patient allerdings erst an dem Tag erneut krankschreiben lässt, an dem er eigentlich wieder hätte arbeiten sollen, so kann die Krankenkasse hier eine „theoretische“ Lücke feststellen, die zum Nachteil des Patienten verwendet werden kann.
Anwälte und Verbraucherschützer raten in solchen Fällen Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls vor Gericht zu ziehen. Lehne die Krankenkasse eine Leistung ab, so müsse sie den Versicherten in ihrem Ablehnungsbescheid auf sein vierwöchiges Widerspruchsrecht hinweisen. Geschiehe dies nicht, so verlängere sich die Frist auf ein ganzes Jahr, so ein Hinweis von Finanztest.
Desweiteren raten Verbraucherschützer, einen Arzt oder Patientenberater zu konsultieren, wenn Versicherte einen Widerspruch einlegen wollen. Geht es um besonders hohe Beträge, so könne der Versicherte auch einen Fachanwalt für Sozialrecht einschalten oder ein medizinisches Gutachten in Auftrag geben. Für die Kosten müsse der Patient jedoch zunächst selbst aufkommen, sofern keine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, die für die Kosten aufkommt.