Gesetzliche Krankenkasse (GKV): Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung

Es wird wieder teurer! Fast alle gesetzlichen Krankenkassen heben ihre Beiträge ab 2016 erneut an. Durch diese Beitragserhöhung steht jedem Betroffenen ein Sonderkündigungsrecht nach §175 SGB V zu. Doch das Zeitfenster zum Wechsel der Krankenkasse ist knapp bemessen.

gesetzliche Krankenkassen gkv sonderkündigungsrechtIm Januar 2015 wurden im Rahmen des Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes (GKV-FQWG) die pauschalen Zusatzbeiträge abgeschafft und der GKV-Beitragssatz einheitlich auf 14,6 Prozent abgesenkt. Bei Angestellten zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 7,3 Prozent vom Bruttoeinkommen (man spricht auch von paritätischer Finanzierung). Kommt die Krankenkasse mit dem Beitrag nicht aus, kann sie einen prozentualen Zusatzbeitrag erheben, der allein vom Arbeitnehmer vereinnahmt wird.

In 2015 lag der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei 0,9 Prozent, der durchschnittliche Beitragssatz entsprechend bei 15,5 Prozent. Für 2016 gibt es allerdings erheblichere Abweichungen einzelner Kassen. Einige (wenige) Kassen verbleiben auf dem Niveau von 2015, andere verlangen einen zum Teil deutlichen Aufschlag. Eine Übersicht über die Zusatzbeiträge ab 2016 finden Sie hier.

Mit der Anhebung des Zusatzbeitrages steht dem Betroffenen ein Sonderkündigungsrecht zu. Dieses Kündigungsrecht beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem man über die Erhöhung schriftlich informiert wurde. Hier wird explizit das Datum genannt, an dem der Zusatzbeitrag erstmals zu entrichten ist. Eine Kündigung aufgrund der Erhöhung muss spätestens zum Ablauf des Monats eingereicht werden, in dem der Zusatzbeitrag erstmals gezahlt werden soll. Die Kündigung ist auch dann möglich, wenn man die Mindestversicherungszeit von 18 Monaten noch nicht erreicht hat.

Darüber hinaus steht jedem Mitglied auch der normale Kündigungsweg offen (Voraussetzung: Mindestens 18 Monate Mitgliedschaft in der bisherigen Krankenkasse). Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Kündigt man beispielsweise am 5. März, läuft die Mitgliedschaft bis Ende des übernächsten Monats, also bis zum 31. Mai. Voraussetzung für den Wechsel ist jedoch der Nachweis einer Folgeversicherung (gesetzlich oder privat).

Wichtig: Man sollte einen Wechsel nicht allein vom Beitrag abhängig machen. Zwar sind die Grundleistungen aller Kassen gesetzlich vorgeschrieben, es gibt darüber hinaus aber einige weitere Kriterien, die man in seine Überlegungen mit einbeziehen sollte. Hierzu zählen zum Beispiel Leistungen für Naturheilverfahren, erweiterte Vorsorgeuntersuchungen oder Bonusprogramme. Ich helfe Ihnen gerne bei der Auswahl der passenden Krankenkasse, um gemeinsam mit Ihnen die passende Krankenkasse nach Ihren Bedürfnissen und Vorlieben zu finden.

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